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(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 6 – 22)
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) 2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) während der gesamten Ausbildung 3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) 4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von KomponentenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) 3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 5Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 2: Herstellen von BaugruppenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) 3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 5Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Fremdkörperkontrollen durchführen
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 3: Montage und DemontageLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) 9 bis 11 4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 5Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Fremdkörperkontrollen durchführen
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und ModifikationLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 13 bis 154Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
Bodengeräte bedienen
materialspezifische Besonderheiten beachten
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und SchädenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) 6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
materialspezifische Besonderheiten beachten
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und EinstellarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3 bis 53Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Zeitrahmen 7: FlugbetriebLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 1 bis 33Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 4Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) 5Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
Bodengeräte bedienen
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
Fluggeräte be- und enttanken
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen BaugruppenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 9 bis 115Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) 6Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
Einzelteile zur Montage vorbereiten
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
Oberflächen behandeln und schützen
Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und VerbundwerkstoffenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 1 bis 34Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) 5Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
Bauteile fertigen oder instand setzen
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
Einzelteile zur Montage vorbereiten
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
Oberflächen behandeln und schützen
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von BaugruppenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 9 bis 113Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 4Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 6Montieren von Fluggerätsystemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
Zeitrahmen 7: Wartung und InspektionLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 1 bis 34Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und ModifikationLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 4Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 12 bis 145Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 7Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) 8Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) 9Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Test- und Prüfgeräte anwenden
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
Triebwerkteile warmbehandeln
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
Verschraubungen sichern
Lager und Dichtungen einbauen
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und SchädenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 3 bis 54Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
Testdaten ermitteln und auswerten
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und EinstellarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 4Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 6Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) 7Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) 6 bis 88Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) 9Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
Testdaten ermitteln und auswerten
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben